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SORULARINIZI BÝZE YAZIN
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Anstehende Neuerungen im Bereich der Sorgerechtsregelung
Ursula Metzger (lic. iur., Advokatin & Mediatorin SAV) In der Schweiz ist seit einiger Zeit eine zum Teil heftige Diskussion im Gange, wie das Sorgerecht über gemeinsame Kinder nach der Scheidung aussehen soll. Die Diskussion hier in der Schweiz wird vor allem von Männer- und Vätervereinen geführt, die eine Gleichbehandlung mit den Frauen und Müttern fordern. Sie bemängeln, dass die heutige gesetzliche Situation sie ungerecht behandeln und die Mütter bevorzugen würde. Durch die heutige Praxis, dass in der Regel derjenige Elternteil das alleinige Sorgerecht zugesprochen erhält, unter dessen Obhut das Kind lebt und der somit den vorwiegenden Teil der Betreuungsarbeit leistet, würden die Frauen bevorzugt das Sorgerecht für die Kinder erhalten und eine Gleichstellung der Eltern werde nicht gewährleistet. Der Bundesrat schlägt nun vor, dass das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern nach der Ehescheidung zur Regel wird. Ebenso sollen unverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Beide Eltern sollen so gemeinsam die Verantwortung für ihre Kinder tragen. Dies setzt in der Realität voraus, dass sich beide Eltern mindestens im Hinblick auf die Bedürfnisse der Kinder verständigen können. Ist dies nicht der Fall, kann dies zu neuen Schwierigkeiten führen.
Die
heutige Situation im Detail: Trennt sich das Paar, behalten die Eltern weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Anlässlich einer Gerichtsverhandlung zur Regelung des Getrenntlebens wird lediglich einem Elternteil die Obhut über das Kind zugesprochen, d.h. der Wohnort des Kindes wird demjenigen Elternteil zugeteilt, welcher das Kind bis zur Trennung hauptsächlich betreut hat. Die Verantwortung im Alltag obliegt nun dem obhutsberechtigten Elternteil. Kommt es zur Scheidung wird in der Regel das alleinige Sorgerecht demjenigen Elternteil zugesprochen, unter dessen Obhut das Kind lebt. Der andere Elternteil erhält ein regelmässiges Besuchsrecht, er ist zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an das Kind verpflichtet und hat weiterhin ein ausgedehntes Informationsrecht über das Leben des Kindes. Können die Eltern auch nach der Trennung miteinander kommunizieren und über die Angelegenheiten der Kinder Vereinbarungen treffen, wird ihnen auf deren gemeinsamen Antrag bereits unter dem heutigen Recht das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen. Die Obhut wird einem Elternteil zugesprochen und die Unterhaltsbeiträge des nicht-obhutsberechtigten Elternteils für das Kind angesichts der konkreten Betreuungssituation geregelt. Somit haben beide Eltern weiterhin dieselben Rechte und Pflichten wie während dem Zusammenleben. Die gemeinsame elterliche Sorge kann somit bereits heute auch nach der Scheidung weitergelebt werden. Mit der heutigen Gerichtspraxis werden Kinder hauptsächlich der Mutter zugeteilt, ist es doch auch eine Tatsache, dass die Mutter in der Regel den Hauptteil der Kinderbetreuung leistet. Die Frauen arbeiten nach der Geburt der Kinder meist nur noch in Teilzeitpensen während sich die Männer weiterhin zu 100% der Arbeit widmen. Oftmals ist dies aufgrund der finanziellen Situation der Familie auch nicht anders machbar. Die geplante Neuregelung der Sorgerechtszuteilung: Der Bundesrat hat vor Kurzem die Botschaft zur Neuregelung der elterlichen Sorge verabschiedet. Geplant ist, dass die gemeinsame elterliche Sorge bei einer Scheidung zum Regelfall wird. Nur in Ausnahmefällen soll ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragen können. Es soll eine Umkehr der heutigen Situation stattfinden mit der Begründung, dass damit die Eltern auch nach einer Scheidung gleichberechtigte Eltern bleiben würden. Verschiedene Länder handhaben dies bereits heute so, u.a. auch Deutschland. Eine weitere Neuerung wird im Bereich unverheirateter Eltern erfolgen. Anstelle des bisherigen alleinigen Sorgerechts an die Mutter, was der Regelfall heute darstellt, sollen in Zukunft auch unverheiratete Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder erhalten. Heute wird den unverheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht auf deren Antrag hin durch die Vormundschaftsbehörde zugesprochen. Verlangt wird dabei auch eine Betreuungs- und Unterhaltsvereinbarung. Die Gesetzesänderung, weg vom Spezialfall der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung zum Normalfall hin soll verhindern, dass Kinder in die Scheidungs-auseinandersetzung der Eltern einbezogen und zum „Spielball“ der Eltern werden. Es wird die Hoffnung damit verbunden, dass Kinderbelange nicht zu Machtkämpfen zwischen den Paaren führen und somit Abklärungen betreffend der Sorgerechtszuteilung in Zukunft vermindert werde können. Problematisch wird die gemeinsame elterliche Sorge in Fällen sein, in denen die Eltern nach der Trennung resp. Scheidung nicht mehr miteinander kommunizieren können und dies weitgehend nur noch über Anwälte geschieht. In Konstellationen häuslicher Gewalt wird auch in Zukunft nur schwerlich eine gemeinsame elterliche Sorge möglich sein, dies führt dazu, dass eben weiterhin streitige Kinderzuteilungen durch das Gericht entschieden werden müssen. Auch bei binationalen Paaren gestaltet sich die gemeinsame Sorge nicht als einfach, insbesondere wenn einer der Elternteile beschliesst, in sein Heimatland zurück-zukehren. Schwierig ist das gemeinsame Sorgerecht auch zu handhaben, wenn sich ein Elternteil nach der Scheidung aus der Verantwortung und der Beziehung zu den Kindern zurückzieht und sich nur noch minimal an deren Alltag beteiligt, resp. das Besuchsrecht wie auch die Unterhaltsverpflichtung nicht regelmässig wahrnimmt. Dies führt dazu, dass der obhutsberechtigte Elternteil die alleinige Verantwortung im Alltag der Kinder trägt, jedoch nicht über die alleinige Entscheidungsmöglichkeit verfügt, was wiederum zu einem Ungleichgewicht und damit verbundenen heftigen Auseinandersetzungen führen kann. Es wird sich in der Praxis zeigen, ob die kommende Gesetzesänderung wirklich zu den erhofften Verbesserungen im Umgang mit und bei der Regelung der Kinderbelange bei Scheidungen wie auch bei unverheirateten Paaren führen wird. Voraussetzung, dass Kinder möglichst unbelastet von einer Trennung oder einer Scheidung der Eltern aufwachsen ist jedenfalls die weiterhin bestehende Kommunikation zwischen den Eltern über die Anliegen und Sorgen der Kinder. Ursula Metzger lic. iur., Advokatin & Mediatorin SAV Advokatur TRIAS AG, Pratteln
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